e) Anders präsentiert sich die Situation bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2. Sie wohnten zwar im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Einsprache und Beschwerde noch im benachbarten Wohnhaus R.________weg 3 und hatten daran Eigentum. Laut dem GRUDIS sowie der Auskunft der Einwohnerdienste der Stadt Thun wohnen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 neu an der S.________strasse 19a in Unterseen. Dieser Wohnort liegt klar ausserhalb des Einspracheperimeters von 378 m. Auch haben die Beschwer-