c) Neben der formellen Beschwer bedarf es aber auch der materiellen Beschwer. Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat.14 Nach der Rechtsprechung muss das schutzwürdige Interesse nicht nur bei der Einreichung der Beschwerde vorliegen, sondern später auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung aktuell und praktisch sein.15