a) Der vorliegende Entscheid über die Zulässigkeit des Parteiwechsels erging in einem Verwaltungsverfahren nach Art. 107 VRPG. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG), wobei die Kostentragungspflicht nach Art. 107 Abs. 1 VRPG auf dem Verursacherprinzip beruht.10 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für die Behandlung des Gesuches um Parteiwechsel wird wegen des geringen Aufwandes verzichtet. b) Im Gesuchsverfahren um Parteiwechsel besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Es werden deshalb keine Parteikosten gesprochen. 2. Beschwerdeverfahren