a) Streitobjekt ist vorliegend der Neubau einer Mobilfunkanlage. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihr Grundstück Thun – Strättligen Gbbl. Nr. P.________ an die Gesuchstellenden 1 und 2 veräussert haben. Das stellt keine Veräusserung des Streitobjekts (Neubau einer Mobilfunkanlage) dar. Vielmehr hat damit das Eigentum an einer Liegenschaft gewechselt, aus dessen Nähe zur geplanten Mobilfunkanlage die Beschwerdeführenden 1 und 2 ursprünglich ihre Beschwerdelegitimation abgeleitet haben (vgl. Erwägung 2.1e). Zur Diskussion steht daher ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts (sog. gewillkürter Parteiwechsel).8