4/18 BVD 110/2020/67 folge).6 Ohne Veräusserung des Streitobjekts setzt ein Parteiwechsel gemäss Art. 13 VRPG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich die Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien voraus (sog. gewillkürter Parteiwechsel).7 1.2 Zulässigkeit des Parteiwechsels im konkreten Fall und Rechtsmittelmöglichkeit