a) Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 wandten sich die Gesuchsteller 1 und 2 an die BVD. Sie erklärten, sie hätten das Haus der Beschwerdeführenden 1 und 2 gekauft und würden den Fall «weiterziehen». Sie machen geltend, durch den Erwerb des Hauses sei das Rechtsverfahren auf sie übergegangen. Damit beantragen die Gesuchsteller 1 und 2 sinngemäss, anstelle der Beschwerdeführenden 1 und 2 in das Beschwerdeverfahren einzutreten. Die BVD behandelt deshalb das Schreiben der Gesuchsteller 1 und 2 vom 26. Juli 2023 als Gesuch um Parteiwechsel. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Parteiwechsels ist die BVD als sachlich zuständige Behörde in der Hauptsache zuständig (vgl. Erwägung 2.1a).