Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 bitten die Beschwerdeführenden wiederholt, die Immissionsfeldstärke am OMEN 7 mit den korrekten Werten zu berechnen. Das Rechtsamt forderte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2021 dazu auf, die elektrische Feldstärke am OMEN 7 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin teilte im Schreiben vom 28. Januar 2021 mit, sie habe die Höhe über Meer des fertigen Terrains auf der Autoeinstellhalle überprüft und festgestellt, dass diese seit Vornahme der Aufnahmen vor Ort umgebaut worden sei. Durch diesen Umbau hätten sich die Masse und Abstände verändert.