Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 holte das Rechtsamt bei der Vorinstanz die Akten betreffend die Bauvoranfrage Nr. K.________ sowie die Akten betreffend das Baubewilligungsverfahren Nr. B.________ für das ursprüngliche Antennenprojekt ein. In der Eingabe vom 26. August 2020 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest. Neu bringen sie vor, der Spielplatz auf der Einstellhalle zum Gebäude M.________strasse 65B sei von der Baubehörde ausdrücklich gefordert worden und sei als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu beurteilen.