Ohne einen förmlichen Antrag zu stellen verweist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2020 fest, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig einhalte und damit bewilligungsfähig sei. Zusammenfassend ergäben sich für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung der Sachlage als im Fachbericht vom 23. Mai 2019 erfordern würden. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 holte das Rechtsamt bei der Vorinstanz die Akten betreffend die Bauvoranfrage Nr. K._____