4. Das Rechtsamt, das für die BVD die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten bei der Vorinstanz ein (Baubewilligungsakten Nr. 942/2019- 0296). Ferner holte es beim AUE eine Stellungnahme zur nichtionisierenden Strahlung (NIS) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung der Baubewilligung. Ohne einen förmlichen Antrag zu stellen verweist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.