Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/67 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. August 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ Beschwerdeführer 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 Herrn F.________ Beschwerdeführer 4 und G.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin H.________ und Herrn I.________ Gesuchsteller 1 betreffend Parteiwechsel Herrn J.________ Gesuchsteller 2 betreffend Parteiwechsel sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 6. April 2020 (Ge- meinde Nr. A.________; Mobilfunkanlage) 1/18 BVD 110/2020/67 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 5. Februar 2018 bei der Stadt Thun ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Flachdach des dreigeschossigen Gebäudes M.________strasse 67A (Parzelle Thun – Strättligen Grundbuchblatt Nr. N.________) ein. Das Baugesuch umfasste einen 6 m hohen freistehenden Trägermast (ohne Spitze) mit sechs Anten- nenkörpern auf zwei Ebenen. Nach negativer Beurteilung durch den Stadtarchitekten stellte die Stadt Thun der Beschwerdegegnerin den Bauabschlag in Aussicht. In der Folge zog die Be- schwerdegegnerin das Baugesuch zurück. Die Stadt Thun schrieb daraufhin das Baubewilligungs- verfahren Nr. B.________ mit Verfügung vom 15. November 2018 ab. 2. Am 6. Mai 2019 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Stadt Thun ein neues Baugesuch für die Errichtung einer Mobilfunkanlage ein. Gegenüber dem ursprünglichen Projekt wurde das neue Bauvorhaben in Bezug auf die Höhe der Antennenmasten reduziert (neu 3.50 m, vorher 6 m). Neu umfasst das Antennenprojekt die Errichtung von vier symmetrisch angeordneten Trä- germasten auf demselben dreigeschossigen Gebäude (M.________strasse 67A, Parzelle Thun – Strättligen Grundbuchblatt Nr. N.________). Auf den Masten I und II soll je ein Antennenkörper und auf den Masten III und IV je zwei Antennenkörper montiert werden. Es ist vorgesehen, die Masten mit einer rechteckigen Antennenverkleidung aus glasfaserverstärktem Kunststoff zu um- manteln. Die Antennenverkleidung hat eine Länge von 4.50 m, eine Breite von 3.50 m und eine Höhe von 3.50 m. Geplant sind drei Sendeantennen in den Frequenzbändern 1800 bis 2600 Me- gahertz (MHz) und drei Sendeantennen in den Frequenzbändern 3400 bis 3800 MHz. In den Fre- quenzbändern 3400 bis 3800 MHz sollen adaptive Antennen des Typs AIR 6488 zum Einsatz gelangen. Gemäss Standortdatenblatt ist für keine der Sendeantennen ein adaptiver Betrieb unter Nutzung eines Korrekturfaktors beantragt. Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W3. Die Stadt Thun weist als Ganzes ein Ortsbild von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar der Schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) auf. Der Standort der Anlage liegt in der Umgebungs- richtung (U-Ri) XXVI mit dem Erhaltungsziel «b». Nach dem Zonenplan der Stadt Thun befindet sich der Anlagestandort weder in einem Erhaltungs- noch in einem Entwicklungsgebiet. Das Ge- bäude M.________strasse 67A, auf dem die Anlage geplant ist, ist nicht im Bauinventar aufgeführt und in der näheren Umgebung befinden sich keine geschützten Baudenkmäler. Gegen das Bau- vorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Nachdem sich die Abtei- lung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) und der Stadtarchitekt positiv zum Projekt geäussert hatten, erteilte die Stadt Thun mit Gesamtentscheid vom 6. April 2020 unter Auflagen die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 6. April 2020 oder die Rückweisung der Sache zur Nachbesserung unter Zu- hilfenahme von externen funktechnischen und medizinisch versierten Fachpersonen. In formeller Hinsicht rügen sie, das Baugesuch sei unvollständig. In der Sache bringen sie zusammengefasst vor, der Standort der Anlage sei im Wohnquartier ungeeignet und die 5G-Antennen dürften auf- grund der hohen Unsicherheiten nicht gebaut werden. Weiter kritisieren sie, es fehle ein Qualitäts- sicherungssystem (QS-System) für die adaptiven Antennen. Auch befürchten sie negative Aus- wirkungen auf die Gesundheit. Schliesslich bringen sie vor, die Anlage beeinflusse das Gesamt- bild negativ. Sie fordern eine unabhängige und neutrale Besichtigung der Umgebungssituation vor Ort und eine neue Beurteilung. 2/18 BVD 110/2020/67 4. Das Rechtsamt, das für die BVD die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten bei der Vorinstanz ein (Baubewilligungsakten Nr. 942/2019- 0296). Ferner holte es beim AUE eine Stellungnahme zur nichtionisierenden Strahlung (NIS) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung der Baubewilli- gung. Ohne einen förmlichen Antrag zu stellen verweist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2020 fest, dass die geplante Anlage die Be- stimmungen der NISV2 vollständig einhalte und damit bewilligungsfähig sei. Zusammenfassend ergäben sich für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine neuen Erkennt- nisse, die eine andere Beurteilung der Sachlage als im Fachbericht vom 23. Mai 2019 erfordern würden. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 holte das Rechtsamt bei der Vorinstanz die Akten be- treffend die Bauvoranfrage Nr. K.________ sowie die Akten betreffend das Baubewilligungsver- fahren Nr. B.________ für das ursprüngliche Antennenprojekt ein. In der Eingabe vom 26. August 2020 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Be- schwerde fest. Neu bringen sie vor, der Spielplatz auf der Einstellhalle zum Gebäude M.________strasse 65B sei von der Baubehörde ausdrücklich gefordert worden und sei als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu beurteilen. Weiter verlangen sie, dass die Baubewilligungs- behörde aufzeigt, wie die Abnahmemessungen am OMEN 3, der nach dem Standortdatenblatt nur 1 Prozent unter dem Grenzwert liege, mit Messgeräten durchgeführt werden sollen, die eine Mess- unsicherheit von bis zu ±45 Prozent aufweisen. Mit Schreiben vom 26. August 2020 teilte die Be- schwerdegegnerin mit, dass ihrerseits keine abschliessenden Bemerkungen mehr bestünden. 5. Mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2020 forderte das Rechtsamt die Beschwer- degegnerin auf, auf dem Spielplatz der Einstellhalle M.________strasse 65D die elektrische Feldstärke zu berechnen. Mit Eingabe vom 30. September 2020 reichte die Beschwerdegegnerin ein revidiertes Standortdatenblatt mit Datum vom 15. September 2020 (Revision: 1.21) ein. Darin berechnete die Beschwerdegegnerin zusätzlich die Immissionsfeldstärke auf dem fraglichen Spielplatz auf der Parzelle Nr. L.________ (OMEN 7). Im Schreiben vom 23. Oktober 2020 kriti- sieren die Beschwerdeführenden, die Höhenberechnung am OMEN 7 sei nicht korrekt. In der Ein- gabe vom 25. November 2020 bringen die Beschwerdeführenden weitere Einwände gegen die geplante Mobilfunkanlage vor. Sie kritisieren besonders, eine «adaptive Mobilfunkanlage» könne nur ab rund 6000 Watt ERP3 funktionieren. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 bitten die Be- schwerdeführenden wiederholt, die Immissionsfeldstärke am OMEN 7 mit den korrekten Werten zu berechnen. Das Rechtsamt forderte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2021 dazu auf, die elektrische Feldstärke am OMEN 7 unter Berück- sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin teilte im Schrei- ben vom 28. Januar 2021 mit, sie habe die Höhe über Meer des fertigen Terrains auf der Autoein- stellhalle überprüft und festgestellt, dass diese seit Vornahme der Aufnahmen vor Ort umgebaut worden sei. Durch diesen Umbau hätten sich die Masse und Abstände verändert. Sie habe die elektrische Feldstärke am OMEN 7 gestützt auf die korrigierten Masse im Standortdatenblatt vom 19. Januar 2021 (Revision: 1.25) neu berechnet. In der Stellungnahme vom 26. Februar 2021 teilt das AUE mit, am OMEN 7 sei der Anlagegrenzwert eingehalten. Aus Sicht der NISV sei keine Neubeurteilung des Vorhabens erforderlich und der Fachbericht vom 23. Mai 2019 brauche nicht angepasst zu werden. Er behalte seine Gültigkeit. In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Februar 2021 halten die Beschwerdeführenden fest, dass sie das korrigierte Standortdatenblatt betreffend OMEN 7 akzeptieren. Gleichzeitig bringen sie weitere neue Einwände gegen die geplante Anlage 1 Vgl. Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdi- rektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 3 Equivalent radiated power (äquivalente Strahlungsleistung). 3/18 BVD 110/2020/67 vor, unter anderem, dass das Vorhaben nicht den baurechtlichen Vorschriften für Dachaufbauten entspreche. 6. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es beabsichtige das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliege. Nachdem sich weder die Beschwerdegegnerin noch die übrigen Verfahrensbeteiligten der beabsichtigten Verfahrenssistierung widersetzten, sis- tierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren. 7. Am 14. Februar 2023 hat das Bundesgericht den Entscheid im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 gefällt. In der Folge hob das Rechtsamt die Sistierung des Verfahrens mit Instrukti- onsverfügung vom 23. März 2023 auf und setzte das Verfahren fort. Gleichzeitig bat es die Be- schwerdeführenden, sich zur Frage zu äussern, ob sie nach Kenntnis des Bundesgerichtsurteils 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 an ihrer Beschwerde festhalten wollen oder nicht, wobei Still- schweigen als Festhalten an der Beschwerde gelte. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 stellte das Rechtsamt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwischenzeitlich ihren Wohnsitz gewech- selt hatten. Die Parteien konnten sich dazu äussern. Im Schreiben vom 14. Juli 2023 teilten die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 wegen dem Wohn- sitzwechsel kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid hätten, sie jedoch weiterhin als Beschwerdeführenden weitermachen würden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 gelangen Herr J.________ und Herr I.________ an die BVD und erklärten, sie würden den Fall ebenfalls weiter- ziehen. Mit Schreiben vom 14. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie einem Parteiwechsel nicht zustimme. 8. Auf die Rechtsschriften und die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Verfahren über das Gesuch um Parteiwechsel 1.1 Eintreten und rechtliche Grundlagen zum Parteiwechsel a) Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 wandten sich die Gesuchsteller 1 und 2 an die BVD. Sie erklärten, sie hätten das Haus der Beschwerdeführenden 1 und 2 gekauft und würden den Fall «weiterziehen». Sie machen geltend, durch den Erwerb des Hauses sei das Rechtsverfahren auf sie übergegangen. Damit beantragen die Gesuchsteller 1 und 2 sinngemäss, anstelle der Be- schwerdeführenden 1 und 2 in das Beschwerdeverfahren einzutreten. Die BVD behandelt deshalb das Schreiben der Gesuchsteller 1 und 2 vom 26. Juli 2023 als Gesuch um Parteiwechsel. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Parteiwechsels ist die BVD als sachlich zuständige Behörde in der Hauptsache zuständig (vgl. Erwägung 2.1a). b) Für den Parteiwechsel erklärt Art. 13 Abs. 2 VRPG4 die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO5) für sinngemäss anwendbar. Wird das Streitobjekt während des Pro- zesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber nach Art. 83 Abs. 1 ZPO anstelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (sog. Parteiwechsel infolge Einzelrechtsnach- 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). 4/18 BVD 110/2020/67 folge).6 Ohne Veräusserung des Streitobjekts setzt ein Parteiwechsel gemäss Art. 13 VRPG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich die Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien voraus (sog. gewillkürter Parteiwechsel).7 1.2 Zulässigkeit des Parteiwechsels im konkreten Fall und Rechtsmittelmöglichkeit a) Streitobjekt ist vorliegend der Neubau einer Mobilfunkanlage. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihr Grundstück Thun – Strättligen Gbbl. Nr. P.________ an die Gesuchstellenden 1 und 2 veräussert haben. Das stellt keine Veräusserung des Streitobjekts (Neubau einer Mobilfunkanlage) dar. Vielmehr hat damit das Eigentum an einer Liegenschaft ge- wechselt, aus dessen Nähe zur geplanten Mobilfunkanlage die Beschwerdeführenden 1 und 2 ursprünglich ihre Beschwerdelegitimation abgeleitet haben (vgl. Erwägung 2.1e). Zur Diskussion steht daher ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts (sog. gewillkürter Parteiwech- sel).8 In diesem Fall ist der Parteiwechsel, wie dargelegt, nur mit Zustimmung aller Verfahrensbe- teiligten zulässig. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Schreiben vom 14. August 2023, dass sie dem Parteiwechsel nicht zustimme. Der Parteiwechsel ist daher mangels Zustimmung der Be- schwerdegegnerin nicht möglich. Die Gesuchsteller 1 und 2 können demzufolge nicht anstelle der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Partei am Beschwerdeverfahren teilnehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 83 Abs. 4 ZPO für einen Parteiwechsel sind nicht erfüllt. Ihr Gesuch um Parteiwechsel wird abgewiesen. Die Argumentation der Gesuchsteller 1 und 2, durch den Er- werb des Hauses sei das Rechtsverfahren auf sie übergegangen, erweist sich als unzutreffend. b) Die Gesuchstellenden 1 und 2 werden darauf hingewiesen, dass sie den Entscheid der BVD über die Zulässigkeit des Parteiwechsels anfechten können (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs dieses Entscheids).9 Mangels Parteistellung im Beschwerdeverfahren ist es den Gesuchstellenden 1 und 2 hingegen nicht möglich, den Beschwerdeentscheid der BVD betreffend die streitgegenständliche Mobilfunkanlage anzufechten (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs des vorliegenden Entscheids). 1.3 Kosten a) Der vorliegende Entscheid über die Zulässigkeit des Parteiwechsels erging in einem Ver- waltungsverfahren nach Art. 107 VRPG. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalge- bühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG), wobei die Kostentragungspflicht nach Art. 107 Abs. 1 VRPG auf dem Verursacherprinzip beruht.10 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für die Behandlung des Gesuches um Parteiwechsel wird wegen des geringen Aufwandes verzichtet. b) Im Gesuchsverfahren um Parteiwechsel besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Es werden deshalb keine Parteikosten gesprochen. 2. Beschwerdeverfahren 6 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 25 f. 7 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 28. 8 Vgl. auch VGE 2020/131 vom 18. März 2020 E. 1.2. 9 Vgl. zum Ganzen auch Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 29. 10 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 1; Markus Müller, Bernische Ver- waltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 271. 5/18 BVD 110/2020/67 2.1 Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG11. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG12 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die BVD prüft die Legitimation von Amtes wegen. Die Beschwerdeführenden 1, 2 3 und 4 haben sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherinnen und Einsprecher beteiligt und sind mit ihren Einsprachen nicht durchgedrungen.13 Sie sind daher formell beschwert. c) Neben der formellen Beschwer bedarf es aber auch der materiellen Beschwer. Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtspre- chung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Be- ziehungsnähe hat.14 Nach der Rechtsprechung muss das schutzwürdige Interesse nicht nur bei der Einreichung der Beschwerde vorliegen, sondern später auch noch im Zeitpunkt der Entscheid- fällung aktuell und praktisch sein.15 d) Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdebe- rechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.16 Nach dem Standortdatenblatt vom 19. Januar 2021 (Revision: 1.25) beträgt der Einspracheradius 378 m. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 reichten eine gemeinsam unterzeichnete Beschwerde ein. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 ha- ben gemäss dem Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) Stockwerk- eigentum am Grundstück Thun – Strättligen Gbbl. Nr. Q.________ (R.________weg 4) oder woh- nen selber im Gebäude R.________weg 4. Dieses befindet sich innerhalb des Einspracheperime- ters von 378 m. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 sind somit auch materiell beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie haben die Beschwerde mitunter- schrieben, wie aus der Beilage 4 zur Beschwerde folgt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 und des Beschwerdeführers 4 ist daher ein- zutreten. e) Anders präsentiert sich die Situation bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Be- schwerdeführers 2. Sie wohnten zwar im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Einsprache und Be- schwerde noch im benachbarten Wohnhaus R.________weg 3 und hatten daran Eigentum. Laut dem GRUDIS sowie der Auskunft der Einwohnerdienste der Stadt Thun wohnen die Beschwerde- führerin 1 und der Beschwerdeführer 2 neu an der S.________strasse 19a in Unterseen. Dieser Wohnort liegt klar ausserhalb des Einspracheperimeters von 378 m. Auch haben die Beschwer- 11 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 13 Vgl. pag. 201 ff. und pag. 232 ff. in den Vorakten 942/2019-0296 der Stadt Thun. 14 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35- 35c N. 16 ff.; René Widerkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, R. 20 ff. 15 Vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3; Bger 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.2. 16 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 6/18 BVD 110/2020/67 deführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 ihre Liegenschaft am R.________weg 3 (Grundstück Thun – Strättligen Gbbl. Nr. P.________) gemäss GRUDIS am 3. November 2021 veräussert. Sie haben somit kein Eigentum an einem Grundstück oder keine Wohnung mehr, aus deren Nähe zur Mobilfunkanlage sie ihre Beschwerdelegitimation ableiten können. Ihnen fehlt somit im Entscheid- zeitpunkt das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse. Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 erklärten in der Eingabe vom 14. Juli 2023, es fehle den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund des Wohnsitzwechsels das Rechtsschutzinteresse. Mangels Rechtsschutzinteressens kann somit auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten werden. 2.2 Unterschrift der Miteigentümerin a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, auf dem Baugesuch für die geplante Mobilfunkan- lage auf dem Gebäude M.________strasse 67A fehle die Unterschrift einer Miteigentümerin. Diese Unterschrift sei zwingend nötig. Es gehe um das Bauprojekt, an dem die Miteigentümerin beteiligt sei, und nicht um den Mietvertrag zwischen den Grundeigentümern und der Beschwer- degegnerin. b) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die in Art. 10 Abs. 2 BewD17 verlangte Un- terschrift des Eigentümers auf dem Baugesuch keine Voraussetzung für die Erteilung der Baube- willigung sei und ihr Fehlen nicht zu einem Bauabschlag führe. Art. 10 Abs. 2 BewD sei vielmehr eine Ordnungsvorschrift. Sie diene dem Schutz der Baubewilligungsbehörde vor nutzlosen Amts- handlungen. Zudem liege die Zustimmung der Miteigentümerin zum Bauvorhaben vor, weshalb die privatrechtliche Bauberechtigung der Beschwerdegegnerin gegeben sei. Dies ergebe sich aus dem Mietvertrag vom 9. August 2017. c) Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD das Baugesuch auch von der Grundei- gentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist, wenn eine Baute oder Anlage auf fremdem Boden oder auf gemeinschaftlichem Grundeigentum erstellt werden soll. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen, die aus zivilrechtlichen Grün- den nie realisiert werden können. Art. 10 Abs. 2 BewD will aber nur sicherstellen, dass die Bau- herrschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Baugesuchs hat.18 Massgebend ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht die Unterschrift bzw. die Zu- stimmung als solche, sondern das Rechtsschutzinteresse der Baugesuchstellerin. Hat die Bau- herrschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts die Zustimmung bzw. die Unterschrift der Grundeigentümerschaft auf dem Bauge- such nicht erforderlich.19 d) Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit den Miteigentümern des Standortgebäudes, d.h. den Ehegatten T.________ und U.________ V.________, einen Mietver- trag vom 9. August 2017 abgeschlossen hat.20 Dieser umfasst die für die Erstellung der Telekom- munikationsanlage erforderliche Fläche auf der Parzelle Thun – Strättligen Grundbuchblatt Nr. N.________. In diesem Mietvertrag haben die Ehegatten T.________ und U.________ V.________ ihr explizites Einverständnis zur Erstellung und zum Betrieb einer Telekommunikati- onsanlage erteilt. Damit war das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Be- 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 10. 19 Vgl. Bger 1C_172/2007 vom 17. März 2008 E. 4; VGE 22811 vom 10. September 2007 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Monika Hintz, Zivilrechtliche Vorfragen im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2/2014 S. 72 mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung. 20 Vgl. pag. 19 ff. in den Vorakten 942/2019-0296 der Stadt Thun. 7/18 BVD 110/2020/67 handlung des Baugesuchs gegeben. Ein offensichtliches Hindernis für die Realisierung des Bau- vorhabens liegt nicht vor. Die fehlende Unterschrift von Frau U.________ V.________ auf dem Baugesuch schadet somit nicht. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin auch ohne die Unterschrift von Frau U.________ V.________ auf dem Baugesuch ein schutzwürdiges Interesse an der Be- urteilung des Bauvorhabens. Dieser Mietvertrag vom 9. August 2017 hat weiterhin Bestand und umfasst auch Änderungen und Erneuerungen an der Mietsache (vgl. Ziff. 2.1 des Mietvertrages). Vor diesem Hintergrund geht auch der nachträgliche Einwand der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 26. August 2020, der Mietvertrag vom 9. August 2017 beziehe sich auf das ur- sprüngliche Projekt vom 18. März 2028 im Baubewilligungsverfahren B.________, ins Leere. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Baugesuch der Beschwerdegegnerin eingetreten. Die ent- sprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 2.3 Streitgegenstand und immissionsrechtliche Rügen a) Das Baugesuch vom 17. Juni 2019 für den strittigen Neubau der Mobilfunkanlage wurde noch vor der Publikation des Nachtrags «Adaptive Antennen» vom 23. Februar 2021 zur Vollzugs- empfehlung zur NISV des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL21 (nachfol- gend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung) und vor der Revision von Ziffer 6 Anhang 1 NISV einge- reicht. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Regelung für den Korrekturfaktor. Das Baugesuch umfasst dementsprechend keine Sendeantennen, bei denen ein Korrekturfaktor angewendet wird. Das ergibt sich auch aus dem Standortdatenblatt vom 8. Januar 2019 (Revision: 1.19), das dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 6. April 2020 zugrunde liegt. Das BAFU empfahl in dieser Übergangsphase den kantonalen und den städtischen NIS-Fachstellen, die nichtionisierende Strahlung von adaptiven Antennen wie bei konventionellen Antennen zu berechnen, d.h. nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «Worst-Case-Szenario» basierend auf einem umhüllenden Antennendia- gramm).22 Im vorliegenden Fall wurde das umstrittene Antennenprojekt nach dem vom BAFU empfohlenen «Worst-Case-Szenario» beurteilt. Ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Korrek- turfaktor ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Sollte die Beschwerdegegnerin die adaptiven Antennen zu einem späteren Zeitpunkt mit Korrekturfaktor betreiben wollen, müsste sie dafür ein neues Baugesuch einreichen, wie das Bundesgericht kürzlich im Urteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 entschieden hat. Es besteht somit keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren auf die im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor oder «Erleichterungsfaktor» vorgebrachten Rügen einzugehen. b) Die Beschwerdeführenden beanstanden die rechnerische Prognose der nichtionisierenden Strahlung von adaptiven Antennen zur Einhaltung der NISV-Grenzwerte auf der Basis einer «worst case»-Betrachtung gemäss den Empfehlungen des BAFU. Das Bundesgericht hat sich im Leitur- teilurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (Fall Steffisburg) eingehend mit adaptiven Antennen befasst, die nach einem «worst case»-Szenario beurteilt wurden. Es ging um die gleichen adapti- ven Antennen (AIR6488) wie im vorliegenden Fall.23 Das Bundesgericht setzte sich ausführlich mit den technischen und rechtlichen Einwänden, die gegen adaptive Antennen erhoben wurden, auseinander. Es kam zum Schluss, dass es keinen Grund gibt, die «worst case»-Betrachtungs- methode für adaptive Antennen in Frage zu stellen. Diese Schlussfolgerung wurde vom Bundes- 21 Vgl. abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Mobilfunkanlagen > Mobilfunk: Voll- zugshilfen. 22 Vgl. S. 10 f. Ziffer 5.3 der Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV (abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformatio- nen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html). 23 Vgl. VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021. 8/18 BVD 110/2020/67 gericht und vom Verwaltungsgericht in zahlreichen vergleichbaren neueren Urteilen bestätigt.24 Die Beschwerdeführenden bringen bezüglich der rechnerischen Prognose der Strahlung von ad- aptiven Antennen zur Einhaltung der NISV-Grenzwerte nichts Neues vor, was nicht bereits vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht in neueren Urteilen detailliert behandelt worden wäre. Aus den technischen und rechtlichen Einwänden in ihren Eingaben können die Beschwerde- führenden nichts ableiten; diese sind überholt. Dies gilt auch für die Rüge im Zusammenhang mit den Reflexionen.25 Rechtsunsicherheiten bezüglich der rechnerischen Prognose und der Einhal- tung der Grenzwerte bestehen somit nicht. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren zusätzlich die Immissionsfeldstärke auf dem Spielplatz auf der Parzelle Nr. L.________ (OMEN 7) berechnet. Am OMEN 7 beträgt die elektrische Feldstärke gemäss dem korrigierten Standortda- tenblatt vom 19. Januar 2021 (Revision: 1.25) 5.15 V/m. Massgeblich ist somit das Standortda- tenblatt vom 19. Januar 2021 (Revision: 1.25). Dieses ersetzt das Standortdatenblatt vom 8. Ja- nuar 2019 (Revision 1.19). Das AUE hat das neue Standortdatenblatt vom 19. Januar 2021 (Re- vision: 1.25) geprüft. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2021 kam es zum Schluss, dass der Anlagegrenzwert am OMEN 7 eingehalten sei. In der gleichen Stellungnahme hielt das AUE fest, seine Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV mit Auflagen erfülle, bewilligungsfähig sei, der Fachbericht vom 23. Mai 2019 nicht angepasst werden müsse und dieser seine Gültigkeit behalte. Es besteht kein Anlass, an der Fachmeinung des AUE zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Februar 2021 das korrigierte Standortdatenblatt zur Immissionsprognose am OMEN 7 akzeptiert haben. Damit steht fest, dass die geplante Mobilfunkanlage den massgebenden Anlagegrenzwert nach der «worst case»-Betrachtung rechnerisch einhält. c) Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden zusammengefasst, dass das QS-System nicht geeignet sei, die Einhaltung der Grenzwerte durch adaptive Antennen zu überwachen. Auch exis- tiere keine taugliche Methode, um die Strahlung von adaptiven Antennen zu messen. Schliesslich rügen sie auch eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und machen geltend, dass adaptive Anten- nen gegen den Gesundheitsschutz verstossen würden. Das Bundesgericht und das Verwaltungs- gericht haben sich mit den Rügepunkten zum QS-System, zur Messmethode, zum Vorsorgeprin- zip und zum Gesundheitsschutz detailliert auseinandergesetzt und dabei auch den aktuellen Stand der Wissenschaft berücksichtigt (vgl. Bger 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5, 8 und 9, 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 4 und 6, 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4, 5 und 6, 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.4.4, 6.4 und 7, 1C_196/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4, 5 und 6, 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4, 5 und 6, 1C_235/2022 vom 24. November 2023 E. 6; VGE 2020/339 vom 21. Februar 2024 E. 3.6, 4 und 5, VGE 2020/100 vom 21. Februar 2024 E. 3.6, 4, und 5, VGE 2020/375 vom 21. Februar 2024 E. 3.6, 4 und 5). Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend das QS-System, die Messmethode, das Vorsorgeprinzip und den Gesundheitsschutz erweisen sich im Lichte der zitierten Rechtsprechung als unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die vom Bund empfohlene Messme- thode und das QS-System aus heutiger Sicht tauglich. Soweit die Beschwerdeführenden pauschal die Messunsicherheit von ± 45 Prozent kritisieren und damit verbunden die Einhaltung der Anla- gegrenzwerte in Frage stellen, ist Folgendes festzuhalten: Das Eidgenössische Institut für Metro- logie (METAS) hat sich eingehend mit der Frage der erweiterten Messunsicherheit befasst und sich im technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» auch zur Messunsicherheit geäussert.26 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die Schlussfolgerungen der fachkundigen Behörde in Zweifel ziehen könnte. Vielmehr ent- 24 Vgl. Bger 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2 f. und insb. E. 6.3.2, 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 4.3, 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.5, 1C_235/2022 vom 24. November 2023 E. 5.1; VGE 2020/339 vom 21. Februar 2024 E. 3.4, VGE 2020/100 vom 21. Februar 2024 E. 3.5, VGE 2020/375 vom 21. Februar 2024 E. 3.5. 25 Vgl. Bger 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.2.4. 26 Vgl. www.metas.ch > Dokumentation > Messen im Bereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) > Technische Berichte (zuletzt besucht 5. Juli 2024). 9/18 BVD 110/2020/67 spricht die Messmethode des METAS dem heutigen Stand der Technik.27 Damit kann die Einhal- tung der Grenzwerte überprüft werden. Der Betrieb von adaptiven Antennen nach einem «worst case»-Szenario verstösst weder gegen das Vorsorgeprinzip noch gegen den Gesundheitsschutz. Der von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 25. November 2020 eingereichte Bericht von Thomas Fluri und der Verweis auf den Sondernewsletter der beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) sind nicht geeignet, die zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. d) Das AUE hat den Antennenstandort und die Umgebung besichtigt.28 Im Fachbericht vom 23. Mai 2019, der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Gesamtentscheids bildet, verlangt das AUE mit Auflage, dass an fünf OMEN (M.________strasse 65A, M.________strasse 67B, M.________strasse 69, R.________weg 3 und M.________strasse 66) Abnahmemessun- gen durchgeführt werden müssen. Im angefochtenen Gesamtentscheid verfügte die Vorinstanz, dass zusätzlich am OMEN 6 (R.________weg 1) eine Abnahmemessung vorgenommen werden muss (vgl. Ziff. 3.6 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids). Mit den Abnahmemes- sungen wird überprüft, ob die Grenzwerte im maximal bewilligten Betriebszustand, d.h. unter Voll- last und bei maximaler Sendeleistung, in der realen Umgebung eingehalten werden. Ergibt die Abnahmemessung, dass der Anlagegrenzwert im hochgerechneten Maximalbetrieb überschritten wird, ist die maximal zulässige Sendeleistung neu festzulegen und die Einhaltung der vorgeschrie- benen Werte durch weitere Abnahmemessungen nachzuweisen. Mit den aus heutiger Sicht taug- lichen Abnahmemessungen und dem tauglichen QS-System ist gewährleistet, dass die strengen Anlagegrenzwerte an den OMEN eingehalten werden. Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführenden ist der Vollzug möglich. Der von den Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemer- kungen erwähnte nicht näher präzisierte Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich zu adaptiven Antennen ist überholt. Es ist nicht erforderlich, weitere Dokumente oder Unterlagen zum QS-Sys- tem oder zu den Abnahmemessungen einzuholen. Da insbesondere auch der vorgesehene Ein- satz der «Beamforming»-Technologie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den Vor- gaben der NISV vereinbar ist, besteht keine Grundlage für die von den Beschwerdeführenden in ihrem Eventualantrag geforderte Rückweisung des Gesamtentscheids an die Vorinstanz «unter Zuhilfenahme von externen funktechnisch und medizinisch versierten Fachpersonen». Die Be- schwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 2.4 Dachaufbaute a) Das Vorhaben umfasst die Errichtung von vier symmetrisch angeordneten Trägermasten auf dem dreigeschossigen Flachdachgebäude M.________strasse 67A. Es ist vorgesehen, die Masten mit einer rechteckigen Antennenverkleidung aus glasfaserverstärktem Kunststoff zu um- manteln. Die Antennenverkleidung hat eine Länge von 4.50 m, eine Breite von 3.50 m und eine Höhe von 3.50 m. b) In den Schlussbemerkungen bringen die Beschwerdeführenden neu vor, die Anlage wider- spreche den Bauvorschriften. Erstmals machen sie geltend, die Anlage sei in einem Kubus ver- steckt. Dieser gelte nach der Rechtsprechung nicht als technische Anlage, sondern sei als Dach- aufbau zu qualifizieren. Dies ergebe sich daraus, dass der Kubus in seinem Erscheinungsbild wie ein überhohes Dachzimmer wirke und einen Teil des Gebäudes darstelle. Sie sind der Ansicht, dass die Anlage einschliesslich der Verschalung den Vorschriften für Attikageschosse gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 GBR entsprechen müsse. Diese Vorschrift sei nicht eingehalten, weil die Ver- schalung über die Begrenzung des Attikageschosses hinausrage. Sie verweisen dazu auf ihre 27 Vgl. Bger 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.4 sowie BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 4. 28 Vgl. pag. 225 in den Vorakten 942/2019-0296 der Stadt Thun. 10/18 BVD 110/2020/67 Planskizze in ihren Schlussbemerkungen. Sie bringen weiter vor, wenn die Anlage wider Erwarten als technische Anlage eingestuft werden sollte, sie trotzdem nicht gebaut werden dürfe. Denn bei jeder vernünftigen Anlage sei es möglich, alle Sender auf einem einzigen Mast zu platzieren und z.B. sogenannte All-in-One-Antennenpanel zu verwenden, so dass auf dem Gebäude nur noch eine Art schlanker Kamin sichtbar wäre. Schliesslich bemängeln sie, die Anlage hätte ohne Wei- teres in der Mitte des Daches platziert werden können. c) Für Dachaufbauten und Attikageschosse enthält Art. 19 GBR folgende Regelungen: 1 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist auf einer Nutzungsebene möglich (in der Altstadt auf zwei Nutzungsebenen); der Einbau von zusätzlichen Galeriegeschossen ist gestattet, sofern diese keine selbstständigen Wohnräume bilden. 2 Auf Flachdächern kann zusätzlich zur maximalen Geschosszahl und Gebäudehöhe ein Attikageschoss erstellt werden. 3 Die Messweise für Attikageschosse und Dachaufbauten ist im Anhang 1 Ziff. 1.3 GBR dargestellt. Die Regelung in Anhang 1 Ziff. 1.3 GBR hält fest, wie Attikageschosse und Dachaufbauten zu messen sind. Die Regelung hat folgenden Wortlaut: Volumen und Dachform des Attikageschosses können innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit einer Kniewandhöhe von 1,0 m und einer Dachneigung von 40° ergeben würde, frei gewählt werden. Technische Aufbauten dürfen die Begrenzung des Attikageschosses um das technisch bedingte Minimum überragen, Vordächer über offenen Sitzplätzen auf maximal 50 % der Fassadenlänge. d) Zunächst ist festzuhalten, dass die Stadt Thun keine besonderen Bau- und Zonenvorschrif- ten für Mobilfunkanlagen kennt. Ebenso enthält das GBR kein Verbot für technische Dachaufbau- ten auf Flachdächern wie die geplante Mobilfunkanlage. Zudem sind gemäss der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 vom 14. April 2010 die Vorschriften über die Gebäudehöhe auf reine Mastkon- struktionen (z.B. Antennen), die keine gebäudeähnlichen Bauteile aufweisen, nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden überschreitet die geplante Antennenverklei- dung bzw. die Antennenmasten die Begrenzungslinie für Attikageschosse gemäss Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 1.3 GBR nicht. Die Planskizze, in welcher die Beschwerdeführen- den die Begrenzungslinie für Attikageschosse dargestellt haben, ist nicht aussagekräftig. Daraus können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist unklar, in wel- chem Massstab die Begrenzungslinie in die Planskizze eingezeichnet wurde. Zum anderen fällt auf, dass ein falscher Winkel gewählt wurde (30 Grad statt 40 Grad). Schliesslich ist der Mess- punkt der Kniewandhöhe in der Nordwestfassade falsch gewählt. Die Breite der Fassade des Ge- bäudes beträgt 12.60 m. Dies geht aus dem bewilligten Situationsplan hervor.29 Demgegenüber gehen die Beschwerdeführenden irrtümlich davon aus, dass die nordwestseitige Hauptfassade nur bis zum auskragenden Balkondach reicht, was, wie dargelegt, falsch ist. Bei einer tatsächli- chen Fassadenbreite von 12.60 m, einer Dachneigung von 40 Grad und einer Kniewandhöhe von 1 m überragt die Antennenverkleidung mit den Antennenmasten die Begrenzung des Attikage- schosses nicht. Das Vorhaben entspricht den Bauvorschriften der Stadt Thun über Dachaufbauten und erweist sich in der geplanten Form als bewilligungsfähig. Die Stadt Thun ist im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben die gesetzlichen Vorschriften ein- hält. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. e) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht keine rechtliche Grundlage, die Anlage weiter in die Mitte des Flachdaches zu verschieben. Den Beschwerdeführenden kann auch 29 Vgl. pag. 3 in den Vorakten 942/2019-0296 der Stadt Thun. 11/18 BVD 110/2020/67 nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, alle Sender hätten auf einem einzigen Mast platziert werden können. Aus der nachfolgenden Erwägung ergibt sich vielmehr, dass das Vorha- ben in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Stadt Thun ortsbildverträglich ist. 2.5 Ortsbild- und Denkmalschutz a) Im Jahr 2018 reichte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch für die Errichtung einer Mo- bilfunkanlage auf demselben Gebäude ein (Baugesuchsnummer B.________). Das Baugesuch umfasste einen 6 m hohen freistehenden Antennenmast (ohne Spitze) mit sechs Antennenkörpern auf zwei Ebenen. Infolge des Rückzugs des Baugesuchs schrieb die Vorinstanz dieses Baubewil- ligungsverfahren ab.30 b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die strittige Anlage entspreche nicht den von der Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren B.________ genannten Kriterien. Das Gebäude weise eine Höhe von 9.62 m auf. Bei einer geplanten Gesamthöhe der Antennenmasten von 3.30 m mache dies mehr als ein Drittel der Gesamthöhe des Gebäudes aus. Von einer deutlichen Unterordnung der Anlage könne nicht gesprochen werden. Weiter kritisieren sie, dass die Mobil- funkanlage nicht mittig auf dem Dach angeordnet sei. Auch sind sie der Meinung, die geplante Glasfaserverkleidung ändere nichts an der negativen Wirkung des Gesamtbilds. Ausserdem rügen sei, bis heute sei nicht dargelegt worden, wie die Verkleidung (Material, Farbe) aussehen solle. Sie fordern eine neutrale Besichtigung vor Ort und eine erneute Beurteilung. c) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass den Bauplänen zum Baugesuch zu entneh- men sei, dass es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage um eine für ein Wohngebiet durchschnitt- liche Mobilfunkanlage handle. Diese sei, soweit dies die technischen Rahmenbedingungen zulies- sen, mittig auf dem Gebäude angeordnet. Im vorliegenden Fall seien verschiedene gestalterische Massnahmen getroffen worden, die insgesamt zu einer guten Einordung ins Ortsbild führten. Durch die vorgesehene Verkleidung werde eine Wahrnehmung der Anlage als Mobilfunkantenne vermieden. Damit werde wesentlich zur Einordung in das Ortsbild beigetragen. Auch der Stadtar- chitekt sei in seiner Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass sich die geplante Lösung aus Sicht des Ortsbildes und Städtebaus gut in den baulichen Bestand sowie die Quartierarchitektur integriere. Zudem hätten sowohl die beim ersten Bauprojekt kritisierte Höhe der Anlage, deren Sichtbarkeit aus dem Quartier als auch die bemängelte gestalterische Wirkung wesentlich verbes- sert werden können. Die geplante Anlage erfülle die Voraussetzungen der ästhetischen General- klausel und sei somit auch in dieser Hinsicht bewilligungsfähig. Sie habe im Bewilligungsverfahren ausreichende Unterlagen zu Material, Farbe und Transparenz vorgelegt. d) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Gesamtentscheid aus, das Antennenprojekt sei vom Stadtarchitekt beurteilt worden. In Ziffer 3.5 des Entscheiddispositivs ordnete die Vorinstanz zudem folgende Auflage zur Farbgebung an: Die Farbwahl für die Dachaufbaute hat sich nach den mit Bauvoranfrage O.________ vom 25. September 2019 (richtig: 2018) eingereichten Fotomontagen zu richten. Das heisst, dass die Dachaufbaute im gleichen Farbton zu halten ist, wie das bestehende Gebäude, damit sich die neuen Teile harmonisch in das Orts- bzw. Strassenbild einfügen. e) Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, dass bis heute nicht dargelegt wurde, wie die Verkleidung (Material, Farbe) aussehen soll, kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus den bewilligten 30 Vgl. Abschreibungsverfügung vom 15. November 2018 pag. 11ff. in den Baugesuchsakten 942/2018-0066 der Stadt Thun. 12/18 BVD 110/2020/67 Plänen geht hervor, dass die Antennenmasten mit einer rechteckigen Verkleidung aus glasfaser- verstärktem Kunststoff ummantelt werden sollen.31 Die Antennenverkleidung hat eine Länge von 4.50 m, eine Breite von 3.50 m und eine Höhe von 3.50 m. Gemäss der Auflage in Ziffer 3.5 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids ist die Verkleidung im gleichen Farbton wie das Standortgebäude auszuführen. Damit ist klar, in welchem Material und in welcher Farbe die An- tennenverkleidung ausgeführt werden soll. Die Beschwerdeführenden wohnen am R.________weg 4 in der Nähe des geplanten Antennenstandorts (ca. 45 m Luftlinie). Es ist nicht glaubhaft, dass sie die Farbe des Standortgebäudes M.________strasse 67A nicht kennen. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2020 holte die BVD bei der Vorinstanz zudem die Akten zur Bauvoranfrage O.________ ein. Darin befindet sich eine Fotomontage der geplanten Glasfaser- verkleidung in ähnlichen Dimensionen wie vorliegend geplant.32 Die Fotomontage zeigt zum einen eine Nahaufnahme der Glasfaserverkleidung auf dem Flachdach des Standortgebäudes M.________strasse 67A und zum anderen eine Aufnahme aus grösserer Entfernung, nämlich vom Parkplatz der Parzelle Nr. W.________. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich somit mit genügender Klarheit aus den vorhandenen Akten. Von einer Besichtigung vor Ort sind keine wesentlich neuen und verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag der Beschwerdeführen- den auf eine Besichtigung vor Ort wird daher abgewiesen. f) Auf das Bauvorhaben sind die allgemeinen kantonalen und kommunalen Gestaltungsvor- schriften von Art. 9 Abs. 1 BauG (negative ästhetische Generalklausel) und Art. 5 Abs. 1 GBR (positive ästhetische Generalklausel) anwendbar. Hinsichtlich des Denkmalschutzes ist Art. 10b Abs. 1 BauG (sogennanter Umgebungsschutz) zu beachten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Bebauung schafft, der erheblich stört.33 Sodann verlangt Art. 5 Abs. 1 GBR, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamt- wirkung entsteht. Schliesslich dürfen gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG Baudenkmäler durch Verän- derungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvor- haben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfol- gen. g) Hinsichtlich der optischen Auswirkungen des umstrittenen Antennenprojekts präsentiert sich die Situation wie folgt: Der Stadtarchitekt hat das Vorhaben an der Sitzung vom 11. Oktober 2018 im Beisein des Bauin- spektorats wie folgt beurteilt:34 Aus Sicht Ortsbild und Städtebau integriert sich die vorgeschlagene Lösung gut in den baulichen Bestand sowie die Quartierstruktur. Sowohl die kritische Höhe der Anlage, deren Sichtbarkeit aus dem Quartier wie auch die bemängelte ge- stalterische Wirkung konnte wesentlich verbessert werden, so dass die bisher kritisierten Punkte behoben werden konnten. Die Farbigkeit ist auf die bestehende Gebäudehülle abzugleichen (wie in der Darstellung angedeutet). Es ist auf eine matte Ausführung zu achten. 31 Vgl. pag. 3 in den Vorakten 942/2019-0296 der Stadt Thun. 32 Vgl. Fotomontage vom 21. September 2018 pag. 3 in den Bauvoranfrageakten 942/2018-0740 der Stadt Thun. 33 BVR 2009 S. 328 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 13. 34 Vgl. pag. 288 in den Vorakten 942/2019-0296 der Stadt Thun. 13/18 BVD 110/2020/67 Die Vorinstanz hat sich auf die fachliche Meinung des Stadtarchitekten abgestützt und bezüglich Farbgebung mit Auflage verlangt, dass die Antennenverkleidung im gleichen Farbton zu halten ist wie das bestehende Gebäude. Zudem hielt die Vorinstanz fest, das Bauvorhaben befinde sich weder in einem Ortsbildschutz- noch in einem Strukturbild-, Landschaftsschutz- oder Landschafts- entwicklungsgebiet. Sie kam deshalb zum Schluss, dass die Gestaltungsvorschriften eingehalten sind. h) Es gibt keinen Grund, von der überzeugenden fachlichen Meinung des Stadtarchitekten, auf die sich die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid abstützte, abzuweichen, wobei der Beurteilung einer Fachbehörde regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zukommt und die entschei- dende Behörde nur aus triftigen Gründen davon abweichen soll.35 Aktenkundig ist, dass die An- tennenhöhen gegenüber dem ursprünglichen Projekt deutlich reduziert wurden (neu 3.50 m, vor- her 6 m). Mit den verkürzten Masten und der zurückhaltenden Verkleidung wird die Dominanz und Wahrnehmung der Anlage im Umfeld des Quartiers markant gebrochen, was der Forderung des Stadtarchitekten vollumfänglich entspricht. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll des «Jour fixe» vom 11. Oktober 2018 zwischen dem Bauinspektorat und dem Stadtarchitekten. Die Kritik der Beschwerdeführenden, die strittige Anlage entspreche nicht den von der Vorinstanz im Baubewil- ligungsverfahren B.________ genannten Kriterien, geht somit fehl. i) Die Sichtbarkeit der Antennenverkleidung von privaten Standorten aus, z.B. von Fenstern, Balkonen oder Vorgärten, kann für die Anwohnerinnen und Anwohner in der näheren Umgebung des Antennenstandortes zwar störend sein. Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude oder Garten aus geniesst, ist jedoch kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begange- nen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Massgebend ist also nur die Be- urteilung vom öffentlichen Raum aus. Im vorliegenden Fall ist das Quartierbild in der näheren und weiteren Umgebung des Anlagestandortes aufgrund der unterschiedlichen Baustile als heterogen zu charakterisieren. Dies ergibt sich aus dem Situationsplan und den Fotos in den Akten.36 Das Gebäude M.________strasse 67A liegt zudem in einem von Mehrfamilienhäusern mit Flach- oder Steildächern geprägten Quartier und ist vom Strassenraum zurückversetzt. Durch die Verkleidung der gesamten Anlage wird vermieden, dass diese als Mobilfunkanlage wahrgenommen wird. Dies trägt wesentlich zu einer guten Integration in das Orts- und Quartierbild bei. j) Mit dem Zurücksetzen der Anlage von der Flachdachkante, den geringeren Antennenhöhen und der rückwärtigen Lage des Standortgebäudes 67A wird die verkleidete Anlage vom Strassen- raum aus als Dachaufbaute, wie z.B. eine Liftaufbaute, gelesen. Dies untermauert die Fotomon- tage der Verkleidung, die sich in den Akten befindet.37 Auch wird die geplante Antennenanlage aufgrund der bestehenden Bebauung nur punktuell vom öffentlichen Raum aus einsehbar sein. Hinzu kommt, dass sich der Anlagestandort nicht in einem Erhaltungs-, Entwicklung- oder Schutz- gebiet der Stadt Thun befindet. Insofern liegt aus Sicht des Ortsbild- und Denkmalschutzes kein besonders sensibles Umfeld vor. Die Auflage zur Farbgebung führt ausserdem zu einer weiteren Verbesserung der optischen Situation und trägt zu einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GBR bei. Vor diesem Hintergrund fügt sich das Vorhaben in rechtsgenüglicher Weise in das bestehende Orts- und Quartierbild ein. Die fachlich abgestützte Beurteilung der Vorinstanz, das Vorhaben entspreche den Gestaltungsvorschriften, namentlich Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 5 Abs. 1 GBR, ist schlüssig und rechtlich vertretbar. Da auch keine Baudenkmäler betroffen sind, 35 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 53 ff. 36 Vgl. pag. 285 in den Vorakten A.________der Stadt Thun; pag. 3 in den Bauvoranfrageakten K.________ der Stadt Thun. 37 Vgl. pag. 3 in den Bauvoranfrageakten K.________der Stadt Thun. 14/18 BVD 110/2020/67 ist dem Umgebungsschutz nach Art. 10b Abs. 1 BauG Genüge getan. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass das geplante Antennenprojekt keine ästhe- tische Störung der Umgebung bewirkt. k) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass hier eine kommunale Ästhetikvorschrift (positive ästhetische Generalklausel) zur Diskussion steht. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Äs- thetikvorschrift kommt der Stadt Thun aufgrund der Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu, den die BVD als Rechtsmittelinstanz zu respektieren hat.38 Dies gilt auch für die Frage, ob eine ästhetische Beeinträchtigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BauG vorliegt, da auch hier die Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle spielt.39 Soweit die Stadt Thun ihre Ästhetikvorschrift wie hier in vertretbarer Weise anwendet, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.40 Vor dem Hintergrund der Gemeindeautono- mie kann die Kritik der Beschwerdeführenden, es sei bei jeder vernünftigen Anlage möglich, alle Sender auf einem einzigen Mast zu platzieren und z.B. sogenannte All-in-One-Antennenpanels zu verwenden, so dass auf dem Gebäude nur noch eine Art schlanker Kamin sichtbar wäre, nicht gehört werden. Gleiches gilt für die Kritik, dass die Anlage ohne Weiteres in der Mitte des Daches hätte platziert werden können. Entscheidend ist hier, dass die Stadt Thun in Kenntnis der konkre- ten örtlichen Verhältnisse rechtskonform und nachvollziehbar zum Schluss gekommen ist, dass sich die geplante Anlage mit der Verkleidung ortsbild- und städtebaulich gut in die bestehende Bebauung und die Quartierstruktur einfügt. Die geplante Anlage ist auch mit dem ISOS vereinbar. Der Standort der Anlage befindet sich in der Umgebungsrichtung XXVI mit dem Erhaltungsziel «b», in der die für die Beziehung zu den Ortsteilen wesentlichen Merkmale zu erhalten sind. Die- sem Erhaltungsziel wird mit der Einhaltung der Gestaltungs- und Bauvorschriften für Dachaufbau- ten entsprochen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 2.6 Ungeeigneter Standort a) Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, beim Gebäude M.________strasse 67A handle es sich um einen völlig ungeeigneten Standort für den Bau einer Mobilfunkanlage. In ihren Schlussbemerkungen kritisieren sie, in der Überbauung bestünden kleinräumige Verhältnisse. Die nächsten bewohnten Räume befänden sich in direkter Distanz von 20 bis 30 m. Zudem befinde sich in einer Hauptsenderichtung ein Kinderspielplatz. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV41 (richtig: Art. 11 Abs. 1 BV) hätten Kinder und Jugendliche ein Recht auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit. b) Bei der geplanten Mobilfunkanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrich- tung zur Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für die Errichtung von Mobilfunkanlagen keine bundesrechtliche Pla- nungspflicht.42 Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Die Mobilfunkanlage stellt – analog zu Strassen und anderen Ver- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar und ist grundsätzlich innerhalb der Bau- zonen zu errichten.43 Im vorliegenden Fall bestehen aus rechtlicher Sicht gegen die geplante Mo- bilfunkanlage keine Bedenken: Die geplante Mobilfunkanlage ist umweltverträglich (vgl. Erwägung 2.3). Auch besteht in der Wohnzone W3 gemäss dem GBR kein Verbot für Mobilfunkanlagen. Die 38 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5-6; VGE 2019/280 vom 28. September 2020 E. 8.2; BVR 2012 S. 20 E. 3.2. 39 Vgl. BGE145 I 52 E. 3.6; VGE 2019/280 vom 28. September 2020 E. 8.2. 40 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5. 41 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 42 Vgl. Bger 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.4. 43 BGE 141 II 245 E. 2.1; Bger 1A.140/2003 vom 18. März 2004, ZBl 2006 S. 200; Wittwer Benjamin, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss., 2. Aufl., S. 95. 15/18 BVD 110/2020/67 Anlage ist somit zonenkonform. Sie ist auch ortsbildverträglich (vgl. Erwägung 2.5) und entspricht den baurechtlichen Vorschriften (vgl. Erwägung 2.4). Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Thun zu Recht davon ausgegangen, dass der geplante Standort auf dem Flachdach des Gebäudes M.________strasse 67A unproblematisch ist. Von einem ungeeigneten Standort kann nicht ge- sprochen werden. Auch aus dem Verweis auf Art. 11 Abs. 1 BV können die Beschwerdeführenden nichts ableiten. Die Verfassungsbestimmung von Art. 11 Abs. 1 BV begründet keine eigenständi- gen, einklagbaren Rechtspositionen.44 Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. c) Entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vor- schriften, ist dieses zu bewilligen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Das bestehende Telefonfestnetz bzw. die Erschliessung des Quartiers mit Glasfaser stehen der geplanten Mobilfunkanlage nicht entge- gen. Die Planung ist von rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen abhängig und erfolgt nachfrageorientiert. Ein starker Einfluss nichttechnischer Interessen führt tendenziell zu einer ver- minderten Qualität der Funkdienstleistung, weil das Netz nicht optimal ausgelegt werden kann. Dies muss regelmässig durch eine Erhöhung der Anzahl der Mobilfunkanlagen kompensiert wer- den. Eine höhere Antennendichte kann sich wiederum negativ auf die Interessen des Ortsbild- schutzes auswirken. Auch vor diesem Hintergrund ist der geplante Standort nicht zu beanstanden. 2.7 Fazit und Kosten a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann. Weiter ergibt sich, dass die Baubewilligung für das geplante Antennenprojekt den rechtlichen Anforderungen entspricht. Ein adaptiver Betrieb mit Korrekturfaktor wurde nicht beantragt. Die Anlage hält die Grenzwerte der NISV, beurteilt nach einem Worst-Case-Szenario, ein. Aus heutiger Sicht ist auch ein taugliches QS-System und Messverfahren für adaptive Antennen vorhanden. Der Betrieb von adaptiven An- tennen ohne Anwendung des Korrekturfaktors verstösst auch nicht gegen das Vorsorgeprinzip oder den Gesundheitsschutz. Das Vorhaben ist zudem zonenkonform, fügt sich ortsbild- und städ- tebaulich gut in die bestehende Bebauung und die Quartierstruktur ein, entspricht den Bauvor- schriften für Dachaufbauten und ist auch mit dem ISOS vereinbar. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV45). Auf die Beschwerde wird, wie erwähnt, bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht eingetreten. Bezüglich der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird sie abgewiesen. Mit diesem Ausgang des Verfahrens gelten sowohl die Beschwerdeführen- den 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 als unterliegend. Das Nichteintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 ändert daran nichts. Auch eine separate Kostenausscheidung für das Nichteintreten ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 haben praktisch bis zum Schluss der Verfahrensinstruk- tion gemeinsame Eingaben eingereicht, weshalb sie die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 ge- meinsam zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 44 Vgl. Biaggini Giovanni, in: BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 11 N 5; BGE 143 I 21, 30 E. 5.5.2; 135 I 153, 157 E. 2.2.2. 45 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 16/18 BVD 110/2020/67 c) Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten analog zur Verteilung der Verfahrenskosten gemeinsam zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die letzte ergänzte Kostennote der Rechtsvertreterin datiert vom 18. Dezember 2020 und beträgt CHF 5276.20 (Honorar CHF 5150.00, Auslagen CHF 126.20). Diese gibt angesichts des aufwän- digen Beweisverfahrens zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 5276.20 (inkl. Auslagen und exkl. MwSt) gemeinsam zu ersetzen. III. Entscheid 1. Verfahren über das Gesuch um Parteiwechsel 1.1 Das Gesuch der Gesuchstellenden 1 und 2 um Parteiwechsel wird abgewiesen. 1.2 Für das Gesuchsverfahren um Parteiwechsel werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 2. Beschwerdeverfahren 2.1 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 6. April 2020 wird bestätigt. Massgeblich ist das Standortdatenblatt (Re- vision 1.25) vom 19. Januar 2021. Dieses ersetzt das Standortdatenblatt (Revision: 1.19) vom 8. Januar 2019. 2.3 Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden den Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zah- lungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 5276.20 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) zu ersetzen. Die Beschwerde- führenden 1, 2, 3 und 4 haften solidarisch für den gesamten Betrag. 17/18 BVD 110/2020/67 IV. Eröffnung - D.________ und Frau C.________, eingeschrieben - Herrn F.________ und Frau E.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail - Herrn I.________, eingeschrieben - Herrn J.________, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18