Unsicherheit bezüglich der beidseitigen Begrünung ist einzig durch die Aussage der Gemeinde Hilterfingen in den Erwägungen des Entscheids entstanden, wonach es nicht massgeben sei, ob die Begrünung ein- oder beidseitig erfolge. Das stellt besondere Umstände dar, wofür Fr. 300.– (ein Drittel) ausgeschieden werden. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Diese Kosten trägt demnach der Kanton. Demnach haben die Beschwerdeführenden die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.– (zwei Drittel) zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten, ihnen auferlegten Betrag.