Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptbegehren auf Erteilung des Bauabschlags. Hingegen obsiegen sie mit ihrem Eventualantrag auf beidseitige Begründung der Sichtschutzwand. Der Beschwerdegegner hat von Anfang an eine beidseitig begrünte Sichtschutzwand beantragt. Unsicherheit bezüglich