a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben den anwendbaren Vorschriften entspricht. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Bauentscheide der Gemeinde Hilterfingen vom 19. Januar 2020 durch eine Auflage hinsichtlich Begrünung der umstrittenen Sichtschutzmauer ergänzt wird (vgl. E. 3d). Im Übrigen ist die Beschwerde anzuweisen und der Bauentscheid zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV).