e) Das Bauvorhaben liegt in der Wohnzone E1 Holz. Es befindet sich in keinem Ortsbildschutzgebiet. Zudem ist nicht bestritten, dass das Vorhaben die baupolizeilichen Masse gemäss den reglementarischen Vorgaben für die Wohnzone E1 Holz einhält. Durch die Sichtschutzwand entsteht auch kein unnatürlicher Übergang zum Nachbargrundstück, da keine Terrainveränderung erfolgt. Auch finden sich im Gemeindebaureglement keine spezifisch gestalterischen Vorgaben zu Sichtschutz. Mit der beantragten Begrünung der Sichtschutzwand wird deren Wahrnehmung aufgelockert. Die Sichtschutzwand entspricht den ästhetischen Vorgaben (Art. 9 BauG, Art. 411 AGR) und hält auch sonst die anwendbaren Vorschriften.