Zumal der Beschwerdegegner eine beidseitig begrünte Sichtschutzwand beantragt hat, die Beschwerdeführenden bereits im Einspracheverfahren auf die Begrünung auf beiden Seiten bestanden haben und vorliegend erneut in ihrem Eventualantrag eine solche verlangen, ist der Bauentscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sichtschutzwand beidseitig zu begrünen ist. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.