Wie die Gemeinde zu Recht festhält, hat der Beschwerdegegner mit der Begrünung eine Gestaltung gewählt, welche sich gut in die Gartengestaltung integriert.15 Nicht nachvollziehbar ist daher, dass die Gemeinde im Entscheid festhält, es sei nicht massgebend, ob die Begrünung ein- oder beidseitig erfolge.16 Zumal der Beschwerdegegner eine beidseitig begrünte Sichtschutzwand beantragt hat, die Beschwerdeführenden bereits im Einspracheverfahren auf die Begrünung auf beiden Seiten bestanden haben und vorliegend erneut in ihrem Eventualantrag eine solche verlangen, ist der Bauentscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sichtschutzwand beidseitig zu begrünen ist.