411 Abs. 2 GBR sind Elemente aufgelistet, welche bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise die Merkmale des Orts- und Landschaftsbildes oder auch Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen. Nach Art. 416 Abs. 1 GBR hat sich die Gestaltung der privaten Aussenräume im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche unteranderem das Quartier- und Ortsbild prägen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.