4/8 BVD 110/2020/62 dass die Begrünung nur der Bauherrschaft zu Gute komme, während die Beschwerdeführenden auf eine künstliche Sichtschutzwand blicken müssen. Dies gelte umso mehr, als dass die Sichtschutzwand nicht direkt auf der Grenze liege und eine Begrünung seitens der Beschwerdeführenden nicht möglich sei. Zudem widerspreche eine nur einseitige Begrünung auch den Anforderungen des nachhaltigen Bauens und Nutzens bzw. dem ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet.