Zudem sei in Art. 431 Abs. 1 GBR festgelegt, dass Terrainanpassungen, Böschungen und dergleichen ökologisch wirksam mit einheimischer standortgemässer Vegetation zu begrünen seien. Eine Sichtschutzwand falle ohne weiteres darunter, da sie der Schaffung einer Böschung respektive einer Terrainanpassung gleich komme. Offensichtlich müsse eine Begrünung auch beidseitig erfolgen. So müsse die Umgebung den Bedürfnissen – somit auch jenen der Nachbarn – entsprechen. Es gehe nicht an, 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 5a sowie Art. 38-39 N. 14. 7 Art. 38 Abs. 4 Bst. b BauG. 8 Baureglement der Einwohnergemeinde Hilterfingen vom 9. Oktober 2014 (GBR).