In ihrer Eventualbegründung zur Begrünung der Sichtschutzwand halten die Beschwerdeführenden fest, falls die Baubewilligung der Sichtschutzwand erteilt werde, sei diese beidseitig zu begrünen. Andernfalls widerspreche die Sichtschutzwand dem Ortsbild. Die Notwendigkeit der Begrünung ergebe sich aus einer systematischen Betrachtung des Gemeindebaureglements (GBR8). Wenn bereits bei einer Stützmauer über 1.2 m eine Begrünung notwendig sei (Art. 415 Abs. 4 GBR), könne für eine mehrere Meter hohe (freiwillig gebaute) Sichtschutzwand nichts anderes gelten. Zudem sei in Art.