Die Beschwerdeführenden rügen, die bewilligte Sichtschutzwand schaffe eine fast vollständige und künstliche Barriere zwischen dem Grundstück der Bauherrschaft und ihrem Grundstück. Es ergebe einen unnatürlichen Übergang zum Nachbargrundstück. Weiter führen sie aus, die Sichtschutzwand füge sich nicht ins Ortsbild ein und verletze dieses. Es könne in keiner Weise davon gesprochen werden, dass sich das Bauvorhaben gut in die Landschaft und Siedlung einordne. Eine derartige Sichtschutzwand sei in der hier zur Frage stehenden Wohnzone einzigartig und daher ortsbildfremd.