Die zwei weiteren Sichtschutzwände waren nicht Gesuchsgegenstand, weshalb es sich bei der Baubewilligung vom 19. Januar 2020, anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, nicht um eine Teilbaubewilligung nach Art. 32c BauG handelt. 3. Ortsbildschutz a) Die Gemeinde Hilterfingen hält im angefochtenen Bauentscheid fest, mit der Begrünung habe der Beschwerdegegner eine Gestaltung gewählt, welche sich gut in die Gartengestaltung integriere. Es sei nicht massgebend, ob die Begrünung ein- oder beidseitig erfolge. Für die Sichtschutzwand liege, wie auch für andere An- und Kleinbauten, keine besondere Anforderung an die Gestaltung vor.