Streitgegenstand ist folglich nur die (eine) bewilligte Sichtschutzwand. Da die zwei weiteren Sichtschutzwände vorliegend nicht Streitgegenstand sind, geht die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Gesamtwirkung aller Sichtschutzwände über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten wird. d) Sofern die Voraussetzungen nach Art. 32c BauG erfüllt sind, kann ein hängiges Baugesuch in einzelne Teile aufgeteilt, separat beurteilt und bewilligt werden.6 Wird eine Teilbaubewilligung nach Art. 32c BauG erteilt, ist im Dispositiv des Bauentscheids anzugeben, welche Gesuchsgegenstände noch beurteilt werden müssen.7