a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde unter anderem vor, parallel zum vorliegenden Verfahren stelle der Beschwerdegegner in einem weiteren Verfahren ein Gesuch zum Bau von zwei weiteren Sichtschutzwänden. Die bewilligte Sichtschutzwand sei im Zusammenhang mit den neu zur Bewilligung beantragten Sichtschutzwänden zu sehen. Bei der Baubewilligung vom 19. Januar 2020 handle es sich im Grunde genommen lediglich um eine Teilbaubewilligung und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse bei Teilbauvorhaben gewährleistet sein, dass auch die Gesamtwirkungen des Bauvorhabens geprüft werden, andernfalls sei die Teilbaubewilligung unzulässig.