des Sichtschutzausbaus in Teilschritte würde die Gesamtwirkung ungeprüft bleiben. Sie bringen vor, diese Rüge konnte vor der Vorinstanz nicht erhoben werden, da damals noch keine Kenntnis über weitere Sichtschutzwände vorlag. Die frühere Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf die Einsprachegründe (aArt. 40 Abs. 2 BauG) wurde mit der auf den 1. April 2017 in Kraft getretenen BauG-Revision aufgehoben. Demnach entfällt die Einschränkung auf Rügen, die bereits in der Einsprache erhoben worden sind.3 Auf die Rüge betreffend Ortsbildverletzung wird eingetreten. 2. Streitgegenstand, Teilbaubewilligung