4. Die Gemeinde Hilterfingen hat im Bauentscheid vom 19. Januar 2020 neben dem Beschwerdegegner auch Frau F.________ als Bauherrin aufgeführt. Da sie weder im Baugesuchverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Partei auftritt resp. eine notwendige Partei ist, kommt ihr keine Parteistellung zu. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen