Auflage beidseitig zu begrünen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, der Sichtschutz entspreche nicht dem Ortsbild. Zudem sei die Gesamtwirkung des Ausbaus ungeprüft. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hält er fest, beide geplanten Sichtschutzwände werden beidseitig begrünt. Dies sei immer so geplant gewesen. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2020 auf eine Stellungnahme.