Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/62 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 12. August 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen, Bauverwaltung, Staatsstrasse 18, Postfach 54, 3652 Hilterfingen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen vom 19. Januar 2020 (Gemeinde-Nr. 929/2019-0027; Sichtschutzwand) I. Sachverhalt 1. Am 14. Juni 2019 stellte der Beschwerdegegner ein Baugesuch für eine Sichtschutzwand auf der Parzelle Hilterfingen Grundbuchblatt Nr. E.________. Das Baugesuch ging am 28. Juni 2019 bei der Gemeinde Hilterfingen ein. Die Parzelle liegt in der Wohnzone E1 Holz. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Bauentscheid vom 19. Januar 2020 erteilte die Gemeinde Hilterfingen dem Beschwerdegegner und F.________ die Baubewilligung. Dieser Bauentscheid wurde den Beschwerdeführenden erst auf deren Nachfrage am 24. März 2020 eröffnet. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 23. April 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 19. Januar 2020 und Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter beantragten sie, es sei die mit Bauentscheid vom 19. Januar 2020 bewilligte Sichtschutzwand im Sinne einer 1/8 BVD 110/2020/62 Auflage beidseitig zu begrünen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, der Sichtschutz entspreche nicht dem Ortsbild. Zudem sei die Gesamtwirkung des Ausbaus ungeprüft. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hält er fest, beide geplanten Sichtschutzwände werden beidseitig begrünt. Dies sei immer so geplant gewesen. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Verfügung vom 15. Juni 2020 Gelegenheit, sich im Falle der Bestätigung des Bauentscheids zur Aufnahme einer Auflage zur Begrünung der Stützmauer zu äussern. Diese lautet wie folgt: "Die Sichtschutzwand ist beidseitig zu begrünen." Der Beschwerdegegner wie auch die Gemeinde liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 7. Juli 2020 Stellung und reichten gleichzeitig die Kostennote ein. Sie führten aus, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalten. Sollte dem Hauptstandpunkt nicht entsprochen werden, entspreche das beabsichtigte Vorgehen der Beschwerdeinstanz ihrem Eventualantrag. Indem die Beschwerdegegner anerkennen, gelten sie teilweise als unterliegend und würden kostenpflichtig. 4. Die Gemeinde Hilterfingen hat im Bauentscheid vom 19. Januar 2020 neben dem Beschwerdegegner auch Frau F.________ als Bauherrin aufgeführt. Da sie weder im Baugesuchverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Partei auftritt resp. eine notwendige Partei ist, kommt ihr keine Parteistellung zu. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Nachbarn und haben sich zudem am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Ihre Einsprache wurde abgewiesen, weshalb sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde erstmals auch die Ortsbildverletzung wegen weiterer geplanter, aber noch nicht baubewilligter Sichtschutzwände. Durch Aufteilung 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/8 BVD 110/2020/62 des Sichtschutzausbaus in Teilschritte würde die Gesamtwirkung ungeprüft bleiben. Sie bringen vor, diese Rüge konnte vor der Vorinstanz nicht erhoben werden, da damals noch keine Kenntnis über weitere Sichtschutzwände vorlag. Die frühere Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf die Einsprachegründe (aArt. 40 Abs. 2 BauG) wurde mit der auf den 1. April 2017 in Kraft getretenen BauG-Revision aufgehoben. Demnach entfällt die Einschränkung auf Rügen, die bereits in der Einsprache erhoben worden sind.3 Auf die Rüge betreffend Ortsbildverletzung wird eingetreten. 2. Streitgegenstand, Teilbaubewilligung a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde unter anderem vor, parallel zum vorliegenden Verfahren stelle der Beschwerdegegner in einem weiteren Verfahren ein Gesuch zum Bau von zwei weiteren Sichtschutzwänden. Die bewilligte Sichtschutzwand sei im Zusammenhang mit den neu zur Bewilligung beantragten Sichtschutzwänden zu sehen. Bei der Baubewilligung vom 19. Januar 2020 handle es sich im Grunde genommen lediglich um eine Teilbaubewilligung und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse bei Teilbauvorhaben gewährleistet sein, dass auch die Gesamtwirkungen des Bauvorhabens geprüft werden, andernfalls sei die Teilbaubewilligung unzulässig. Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 die notwendige Gesamtbetrachtung der beiden Sichtschutzwände. Der Beschwerdegegner hält in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020 fest, die erwähnte zweite Sichtschutzwand sei durch die Bauverwaltung Hilterfingen geprüft worden und entspreche sämtlichen gesetzlichen Vorgaben. Im Gesuch für die zweite Sichtschutzwand werde auch die erste Sichtschutzwand im Sinne der Transparenz dargestellt. Auf dieser Grundlage sei auch die zweite Sichtschutzwand durch die Baukommission als bewilligungsfähig beurteilt und im Thuner Amtsanzeiger publiziert worden. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken. Ausserhalb des Streitgegenstands liegende Rügen sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten.4 c) Im Baugesuch vom 14. Juni 2019 (Eingangsstempel 28. Juni 2019) wird das Bauvorhaben wie folgt umschrieben: «Erstellen eines Sichtschutzes auf der Ostseite unserer Liegenschaft. Es handelt sich dabei um eine unbewohnte Kleinbaute mit den Abmessungen 6.40 m (Länge) und 2.70 m (Höhe). Der Grenzabstand zur Nachbarsparzelle beträgt im Minimum 2.50 m. Die Sichtschutz wird begrünt.»5 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40/10 N. 9. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. 5 Vgl. Vorakten Ziff. 1. 3/8 BVD 110/2020/62 Gemäss Ziff. 5.1 der Baubewilligung vom 19. Januar 2020 hat die Gemeinde Hilterfingen dem Beschwerdegegner und F.________ die Baubewilligung für das Bauvorhaben gemäss Baugesuch und Planunterlagen erteilt. Dementsprechend betrifft die Baubewilligung vom 19. Januar 2020 nur eine Sichtschutzwand. Streitgegenstand ist folglich nur die (eine) bewilligte Sichtschutzwand. Da die zwei weiteren Sichtschutzwände vorliegend nicht Streitgegenstand sind, geht die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Gesamtwirkung aller Sichtschutzwände über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten wird. d) Sofern die Voraussetzungen nach Art. 32c BauG erfüllt sind, kann ein hängiges Baugesuch in einzelne Teile aufgeteilt, separat beurteilt und bewilligt werden.6 Wird eine Teilbaubewilligung nach Art. 32c BauG erteilt, ist im Dispositiv des Bauentscheids anzugeben, welche Gesuchsgegenstände noch beurteilt werden müssen.7 Die zwei weiteren Sichtschutzwände waren nicht Gesuchsgegenstand, weshalb es sich bei der Baubewilligung vom 19. Januar 2020, anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, nicht um eine Teilbaubewilligung nach Art. 32c BauG handelt. 3. Ortsbildschutz a) Die Gemeinde Hilterfingen hält im angefochtenen Bauentscheid fest, mit der Begrünung habe der Beschwerdegegner eine Gestaltung gewählt, welche sich gut in die Gartengestaltung integriere. Es sei nicht massgebend, ob die Begrünung ein- oder beidseitig erfolge. Für die Sichtschutzwand liege, wie auch für andere An- und Kleinbauten, keine besondere Anforderung an die Gestaltung vor. Die Beschwerdeführenden rügen, die bewilligte Sichtschutzwand schaffe eine fast vollständige und künstliche Barriere zwischen dem Grundstück der Bauherrschaft und ihrem Grundstück. Es ergebe einen unnatürlichen Übergang zum Nachbargrundstück. Weiter führen sie aus, die Sichtschutzwand füge sich nicht ins Ortsbild ein und verletze dieses. Es könne in keiner Weise davon gesprochen werden, dass sich das Bauvorhaben gut in die Landschaft und Siedlung einordne. Eine derartige Sichtschutzwand sei in der hier zur Frage stehenden Wohnzone einzigartig und daher ortsbildfremd. In ihrer Eventualbegründung zur Begrünung der Sichtschutzwand halten die Beschwerdeführenden fest, falls die Baubewilligung der Sichtschutzwand erteilt werde, sei diese beidseitig zu begrünen. Andernfalls widerspreche die Sichtschutzwand dem Ortsbild. Die Notwendigkeit der Begrünung ergebe sich aus einer systematischen Betrachtung des Gemeindebaureglements (GBR8). Wenn bereits bei einer Stützmauer über 1.2 m eine Begrünung notwendig sei (Art. 415 Abs. 4 GBR), könne für eine mehrere Meter hohe (freiwillig gebaute) Sichtschutzwand nichts anderes gelten. Zudem sei in Art. 431 Abs. 1 GBR festgelegt, dass Terrainanpassungen, Böschungen und dergleichen ökologisch wirksam mit einheimischer standortgemässer Vegetation zu begrünen seien. Eine Sichtschutzwand falle ohne weiteres darunter, da sie der Schaffung einer Böschung respektive einer Terrainanpassung gleich komme. Offensichtlich müsse eine Begrünung auch beidseitig erfolgen. So müsse die Umgebung den Bedürfnissen – somit auch jenen der Nachbarn – entsprechen. Es gehe nicht an, 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 5a sowie Art. 38-39 N. 14. 7 Art. 38 Abs. 4 Bst. b BauG. 8 Baureglement der Einwohnergemeinde Hilterfingen vom 9. Oktober 2014 (GBR). 4/8 BVD 110/2020/62 dass die Begrünung nur der Bauherrschaft zu Gute komme, während die Beschwerdeführenden auf eine künstliche Sichtschutzwand blicken müssen. Dies gelte umso mehr, als dass die Sichtschutzwand nicht direkt auf der Grenze liege und eine Begrünung seitens der Beschwerdeführenden nicht möglich sei. Zudem widerspreche eine nur einseitige Begrünung auch den Anforderungen des nachhaltigen Bauens und Nutzens bzw. dem ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet. Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme aus, die geplante Sichtschutzwand entspreche sämtlichen gesetzlichen Vorgaben der Gemeinde Hilterfingen und auf dieser Grundlage sei die Baubewilligung erteilt worden. Für die Sichtschutzwand liege keine besondere Anforderung an die Gestaltung vor. Weiter hält er fest, die Sichtschutzwand werde beidseitig begrünt. Dies sei immer so geplant gewesen. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.9 Das Baureglement der Gemeinde Hilterfingen (GBR) enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Nach dem Grundsatz in Art. 411 Abs. 1 GBR folgend sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung sowohl in den Einzelheiten als auch in der Gesamterscheinung eine gute Gesamtwirkung entsteht. In Art. 411 Abs. 2 GBR sind Elemente aufgelistet, welche bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise die Merkmale des Orts- und Landschaftsbildes oder auch Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen. Nach Art. 416 Abs. 1 GBR hat sich die Gestaltung der privaten Aussenräume im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche unteranderem das Quartier- und Ortsbild prägen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.10 c) Der Beschwerdegegner umschreibt im Baugesuch vom 14. Juni 2019 (Eingangsstempel 28. Juni 2020) das Bauvorhaben unter anderem wie folgt: "Erstellen eines Sichtschutzes auf der Ostseite unserer Liegenschaft. […] Die Sichtschutz wird begrünt".11 In der amtlichen Baupublikation wird das Bauvorhaben mit "Neubau Sichtschutz begrünt" umschrieben.12 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 11 Vgl. Vorakten Ziff. 1, Formular 1.0 Baugesuch. 12 Vgl. Vorakten Ziff. 3, Thuner Amtsanzeiger vom 4. Juli 2019 (Nr. 27), Baupublikation Hilterfingen. 5/8 BVD 110/2020/62 Die Beschwerdeführenden führen in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 zur Projektänderung aus, dass sie "mit der Baubewilligung nur einverstanden sind, wenn die Begrünung auf beiden Seiten der Wand besteht".13 d) Nach Treu und Glauben ist die Umschreibung des Bauvorhabens gemäss Baugesuch vom 14. Juni 2019 (Eingangsstempel 28. Juni 2020) so zu verstehen, dass der Beschwerdegegner den Bau einer beidseitig begrünten Sichtschutzwand beantragt hat. Ebenso lässt die Baupublikation keinen gegenteiligen Schluss zu. Der Beschwerdegegner hat die beidseitige Begrünung zudem im Beschwerdeverfahren bekräftigt.14 Wie die Gemeinde zu Recht festhält, hat der Beschwerdegegner mit der Begrünung eine Gestaltung gewählt, welche sich gut in die Gartengestaltung integriert.15 Nicht nachvollziehbar ist daher, dass die Gemeinde im Entscheid festhält, es sei nicht massgebend, ob die Begrünung ein- oder beidseitig erfolge.16 Zumal der Beschwerdegegner eine beidseitig begrünte Sichtschutzwand beantragt hat, die Beschwerdeführenden bereits im Einspracheverfahren auf die Begrünung auf beiden Seiten bestanden haben und vorliegend erneut in ihrem Eventualantrag eine solche verlangen, ist der Bauentscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sichtschutzwand beidseitig zu begrünen ist. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. e) Das Bauvorhaben liegt in der Wohnzone E1 Holz. Es befindet sich in keinem Ortsbildschutzgebiet. Zudem ist nicht bestritten, dass das Vorhaben die baupolizeilichen Masse gemäss den reglementarischen Vorgaben für die Wohnzone E1 Holz einhält. Durch die Sichtschutzwand entsteht auch kein unnatürlicher Übergang zum Nachbargrundstück, da keine Terrainveränderung erfolgt. Auch finden sich im Gemeindebaureglement keine spezifisch gestalterischen Vorgaben zu Sichtschutz. Mit der beantragten Begrünung der Sichtschutzwand wird deren Wahrnehmung aufgelockert. Die Sichtschutzwand entspricht den ästhetischen Vorgaben (Art. 9 BauG, Art. 411 AGR) und hält auch sonst die anwendbaren Vorschriften. Das geplante Bauvorhaben ist mit den Anliegen des Ortsbildschutzes vereinbar, weshalb die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Rüge der Ortsbildverletzung nicht gehört werden kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Fazit und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben den anwendbaren Vorschriften entspricht. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Bauentscheide der Gemeinde Hilterfingen vom 19. Januar 2020 durch eine Auflage hinsichtlich Begrünung der umstrittenen Sichtschutzmauer ergänzt wird (vgl. E. 3d). Im Übrigen ist die Beschwerde anzuweisen und der Bauentscheid zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). 13 Vgl. Vorakten Ziff. 5, Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 20. Dezember 2019. 14 Vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 4. Mai 2020. 15 Vgl. Vorakten Ziff. 7, Bauentscheid vom 19. Januar 2020 (Ziff. 3.5/c). 16 Vgl. Vorakten Ziff. 7, Bauentscheid vom 19. Januar 2020 (Ziff. 3.5/c). 6/8 BVD 110/2020/62 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptbegehren auf Erteilung des Bauabschlags. Hingegen obsiegen sie mit ihrem Eventualantrag auf beidseitige Begründung der Sichtschutzwand. Der Beschwerdegegner hat von Anfang an eine beidseitig begrünte Sichtschutzwand beantragt. Unsicherheit bezüglich der beidseitigen Begrünung ist einzig durch die Aussage der Gemeinde Hilterfingen in den Erwägungen des Entscheids entstanden, wonach es nicht massgeben sei, ob die Begrünung ein- oder beidseitig erfolge. Das stellt besondere Umstände dar, wofür Fr. 300.– (ein Drittel) ausgeschieden werden. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Diese Kosten trägt demnach der Kanton. Demnach haben die Beschwerdeführenden die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.– (zwei Drittel) zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten, ihnen auferlegten Betrag. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund des obgenannten besonderen Umstands hat die Gemeinde Hilterfingen den Beschwerdeführenden einen Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr 2'229.40 (Honorar Fr. 2'000.–, Auslagen Fr. 70.–, Mehrwertsteuer Fr. 159.40) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Hilterfingen hat somit einen Drittel, ausmachend Fr. 743.15, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Bauentscheid der Gemeinde Hilterfingen vom 19. Januar 2020 mit folgender Auflage ergänzt wird: "Die Sichtschutzwand ist beidseitig zu begrünen." Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Hilterfingen vom 19. Januar 2020 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten, ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Hilterfingen hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 743.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 7/8 BVD 110/2020/62 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8