Eine Ausnahmebewilligung kann somit nicht erteilt werden. Auch der geltend gemachte Gleichbehandlungsgrundsatz kann nicht gehört werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der vorinstanzliche Bauabschlag wird bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). Sie haften solidarisch für den gesamten, ihnen auferlegte Betrag. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid