a) Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden aufgrund altrechtlicher Situation den erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstand nicht einhält. Eine Unterschreitung des Gebäudeabstands mittels Näherbaurechts ist nicht zulässig. Die geplante Aufstockung des Gebäudes E.________weg verstärkt die Rechtswidrigkeit der im Grenz- und Gebäudeabstand stehenden Baute im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG. Es ist somit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erforderlich. Besondere Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 BauG, welche eine Ausnahme rechtfertigen, liegen jedoch keine vor. Eine Ausnahmebewilligung kann somit nicht erteilt werden.