Schliesslich dürfen keine entgegenstehenden überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritte bestehen.34 Wird eine ständige Praxis zum ersten Mal einer gerichtlichen Prüfung unterzogen, ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre rechtswidrige Praxis anpasst.35 c) Aus dem vorgelegten Vergleichsobjekt vermögen die Beschwerdeführenden – wie die Gemeinde überzeugend darlegt – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen gibt die Gemeinde klar zu erkennen, dass sie (weiterhin) gesetzeskonform entscheiden will. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind damit nicht erfüllt. 8. Zusammenfassung und Kosten