Damit können die relevanten Tatsachen nicht als gleich erachtet werden. Die Beschwerdeführenden seien mehrfach auf die Möglichkeit des Ausbaus des bestehenden Dachstocks (ohne Aufstockung) aufmerksam gemacht worden. In ihren Schlussbemerkungen halten die Beschwerdeführenden fest, die Bauherrschaft F.________ habe in ihrem Baugesuch das Vorhaben lediglich als "Dacherneuerung und Ausbau zum Wohnen" umschrieben. Es sei aber sehr wohl eine Aufstockung (Einbau Dachschlepper, Aufstellen der Wände mit Veränderung der Kniestockhöhe) realisiert worden, was sich aus den baubewilligten Plänen ergeben dürfte. Deshalb sei das seinerzeitige Bauvorhaben sehr wohl mit ihrem vergleichbar.