Mit ihrer Stellungnahme reicht die Vorinstanz das Baugesuch30 zum erwähnten Bauvorhaben auf der Nachbarsparzelle Nr. B.________ ein und führt aus, es habe sich um eine Dacherneuerung sowie den Ausbau des Dachstocks gehandelt. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben könne nicht mit demjenigen auf der Parzelle Nr. B.________ gleichgesetzt werden. Die beiden Bauvorhaben würden sich bereits hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Grenz- und Gebäudeabstände unterscheiden. Ferner sei auf der Nachbarsparzelle Nr. B.________ keine Aufstockung realisiert und die Kniestockhöhe sei nicht erhöht worden. Damit können die relevanten Tatsachen nicht als gleich erachtet werden.