a) Die Beschwerdeführenden weisen weiter darauf hin, auf der Nachbarsparzelle Nr. B.________ sei vor einigen Jahren ein vergleichbarer Ausbau ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung eines Näherbaurechts baubewilligt und realisiert worden. Diese Ungleichbehandlung lasse sich sachlich nicht begründen und rechtfertige somit eine Bewilligung des geplanten Bauvorhabens. Auch ein Vergleich mit den umliegenden nachbarschaftlichen Gebäuden zeige auf, dass sogenannte Dacherweiterungen im Quartier weit verbreitet und bewilligungsfähig seien. Ausserdem machen sie geltend, mit der geplanten Aufstockung erhalten sie mehrere Stunden Sonneneinstrahlung ins Innere (Dachstock).