Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit der Frage der Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gebäudeabstands auf rund zwei A4-Seiten auseinandergesetzt und sich zu den aus ihrer Sicht fehlenden Voraussetzungen geäussert. Diesbezüglich ist der Bauentscheid ausreichend begründet. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Im Übrigen lässt auch die Beschwerde der Beschwerdeführenden keine gegenteilige Annahme einer Verletzung der behördlichen Begründungspflicht zu, haben sie doch den Entscheid ohne Nachteil eingehend anfechten und gezielt ihre Rügen vorbringen können. Die Rüge ist somit unbegründet.