erfolgen.28 Auch der Wunsch nach einer effizienten Energienutzung und einer zeitgemässen Isolation sowie die dereinst allenfalls mögliche Realisierung einer Photovoltaikanlage vermögen keine besonderen Verhältnisse zu begründen. e) Die Beschwerdeführenden rügen im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung zudem, die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid sei pauschal und die Vorinstanz habe keine sorgfältige Prüfung der notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgenommen.