Da raumplanerische Gründe bei unzähligen Parzellen angeführt werden könnten, käme eine entsprechende Ausnahmebewilligung einer unzulässigen Normkorrektur gleich. Sofern die geltenden Grenz- und Gebäudeabstände von der Gemeinde nicht mehr als zeitgemäss erachtet werden, müsste sie planerisch tätig werden und in ihrer Bauordnung die Voraussetzungen für eine innere Verdichtung schaffen. Nicht Gegenstand der Ausnamebewilligung kann somit die Korrektur einer allgemein unbefriedigenden bau- und planungsrechtlichen Ordnung sein. Eine solche Normkorrektur muss im gesetzlichen Verfahren für die Änderung von Vorschriften und Plänen erfolgen.28