d) Im Vergleich zur weiteren Umgebung ergibt sich bei der Parzelle Nr. H.________ keine Besonderheit.27 Aus der altrechtlichen Bebauung kann nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands lässt sich daher weder mit Blick auf die bestehende Bebauungsstruktur noch mit dem Interesse an der inneren Verdichtung rechtfertigen. Da raumplanerische Gründe bei unzähligen Parzellen angeführt werden könnten, käme eine entsprechende Ausnahmebewilligung einer unzulässigen Normkorrektur gleich.