Es sind keine objektiven Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Baugrundstück oder des Bauvorhabens (z.B. Art des Bauvorhabens, technische Besonderheit der Nutzung, Lage und Form der Parzelle) erkennbar, welche eine Unterschreitung des Gebäudeabstands rechtfertigen können. Der blosse Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder besseren Lösung genügt nicht.26 Die Schaffung von mehr Wohnraum vermag keine Ausnahme zu rechtfertigen. Von den Beschwerdeführenden unerwähnt bleibt, dass unter Beachtung der baupolizeilichen Regelungen eine mögliche Umnutzung des Dachstocks besteht. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführenden denn auch bereits mehrfach darauf hingewiesen.