Vorliegend beträgt die Normabweichung mehrere Meter und ist somit gross. Ein öffentliches Interesse am Bauvorhaben begründet noch keine besonderen Verhältnisse. Die Interessen an der Nachverdichtung des überbauten Siedlungsgebiets und der haushälterischen Bodennutzung sind allgemeine raumplanerische Grundsätze, die immer angeführt werden könnten und daher keine Ausnahmegründe darstellen.25 Es sind keine objektiven Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Baugrundstück oder des Bauvorhabens (z.B. Art des Bauvorhabens, technische Besonderheit der Nutzung, Lage und Form der Parzelle) erkennbar, welche eine Unterschreitung des Gebäudeabstands rechtfertigen können.