Für die Gemeinde steht fest, dass keine besonderen Verhältnisse für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung vorliegen. Eine Korrektur von Grenz- und Gebäudeabstände könne nicht Gegenstand einer Ausnahmebewilligung sein. Ebenfalls seien keine Ausnahmegründe gegeben, welche eine Aufstockung mit den öffentlichen Interessen rechtfertigen. Auch die Vorbringen einer besseren Ausnutzung können keine Ausnahme begründen. Zudem vermöge der Verweis auf eine effizientere Energienutzung nicht die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Aufstockung abzuleiten. Die Beschwerdeführenden vermögen auch nicht darzulegen, inwiefern dieser Wunsch besondere Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung begründen würde.