Weiter bleiben durch das Bauvorhaben auch die mit den Bauvorschriften verfolgten Ziele des Polizeigüterschutzes gewahrt. Der aktuell bestehende Gebäudeabstand zur Nachbarsparzelle bleibe gleich und erweise sich immer noch als grosszügig und ausreichend. Es werden weder öffentliche noch private Interessen verletzt. Eine anderweitige Nutzung des bis anhin unbewohnbaren Dachstocks sei nicht zweckmässig bzw. zumutbar. Überdies diene der Ausbau der effizienten Energienutzung und erweise sich für die Nutzung der Sonnenergie erforderlich.