a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der heute vorliegend geltende Gebäudeabstand von 18 m sei überdimensioniert und trage den aktuellen, bundesrechtlich vorgegebenen Planungs- und Raumentwicklungszielen nicht bzw. nur ungenügend Rechnung. Die vorgesehenen Grenz- und Gebäudeabstände seien nicht mehr zeitgemäss und verhindern eine verdichtete Bauweise, was von Bund und Kanton Bern angestrebt werde. Dies zeige auch ein Vergleich mit Art. 12 f. NBRD21, nach dem der minimale Gebäudeabstand maximal 9 m betrage. Weiter bleiben durch das Bauvorhaben auch die mit den Bauvorschriften verfolgten Ziele des Polizeigüterschutzes gewahrt.