Die geplante Aufstockung erfolgt mittels Ersatz der Dachform sowie der gleichzeitigen Anhebung des Dachs, wodurch die Kniewandhöhe angehoben wird und somit eine Gebäudeerhöhung erfolgt. Die Aufstockung findet innerhalb des verletzten Gebäudeabstands statt, was unbestritten ist. Gemäss oben erwähnter Praxis hat die Aufstockung eines im Grenz- und Gebäudeabstand stehenden Gebäudes eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG zur Folge. Der Besitzstand greift nicht. 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 4. 19 BVR 1988, S. 62 f. 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 4a.