c) Die Beschwerdeführenden wollen ihr Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ Aufstocken, wodurch neu ein zusätzliches Wohngeschoss mit mehr als vier bewohnbare Zimmer und eine wesentlich grössere Bruttogeschossfläche als bestehend geschaffen wird. Im Zuge der Aufstockung wird das Walmdach durch ein Sattelfach ersetzt, wodurch gleichzeitig die west- und ostseitige Fassade aufgerichtet wird. Es stellt sich demnach die Frage, ob es sich beim Bauvorhaben um eine zulässige Erweiterung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG handelt oder ob dadurch eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit erfolgt.