Die Erhöhung eines Gebäudes hat gleich oder ähnliche Auswirkungen wie die Verkürzung eines Grenz- oder Gebäudeabstands. Die Rechtswidrigkeit eines bereits unterschrittenen Grenz- oder Gebäudeabstands wird dadurch verstärkt. Dazu bedarf es keines konkret nachteiligen Schattenwurfs.19 Ein Gebäude, das zu nahe an der Nachbargrenze steht, darf daher nicht aufgestockt werden.20