a) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, mit dem geplanten Ersatz des Walmdachs durch ein Satteldach und der damit einhergehenden Aufstellung der west- und ostseitigen Fassade sowie den eingebauten Dachschleppern liege keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vor. Durch die Realisierung des Bauprojekts seien keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen beeinträchtigt. Die Schaffung von mehr Wohnraum sei im öffentlichen Interesse. Der allgemeine Lichteinfall auf die nachbarlichen Grundstücke seien durch die Erhöhung des Gebäudes nicht bzw. höchstens geringfügig vermindert.