c) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass eine Unterschreitung des Gebäudeabstands mittels Näherbaurechts unzulässig ist. Eine analoge Anwendung von Art. 26 GBR ist nicht möglich. Auch dann nicht, wenn die Nachbarn mit der Unterschreitung einverstanden sind. Die Unterschreitung des Gebäudeabstands ist der Disposition der Parteien entzogen, da dieser im öffentlichen Interesse liegt. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 70 N. 13. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 9 und 12. 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 12.