Diesen Bestimmungen nachgelagert wird in Art. 28 Abs. 1 GBR festgehalten, dass der Abstand zweier Gebäude wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen muss. Hat der Nachbar auf einen Näherbau eingewilligt, so muss er später mit eigenen Bauten entsprechend weiter von der gemeinsamen Grenze wegrücken.17